Was bedeutet TSE?
Ob für Handel oder Dienstleistung – die "KassenSichV" umfasst neben Belegausgabepflicht und Kassenmeldepflicht ab sofort auch die Vorschrift zur Ausstattung von Kassensystemen mit einer "Technischen Sicherheitseinrichtung" (TSE).
Die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist also ein gesetzlich vorgeschriebenes Erweiterungsmodul für elektronische Registrierkassen.
Im Fall von SimplyDelivery bedeutet dies, dass wir die TSE cloudbasiert in unserem System integriert haben und Sie diese als Unternehmer für alle ihre Stores bei uns in der Admin aktivieren müssen.
Die TSE zeichnet zuverlässig jeden Geschäftsvorfall auf, der den Wert eines Unternehmens ändert. Dazu gehören z. B. alle Bestellungen, Rechnungen, Privatentnahmen und Eintragungen ins Kassenbuch.
Anders gesagt sorgt die TSE dafür, dass alle digitalen Aufzeichnungen aus Umsätzen mit Bargeld, Gutscheinen, EC- oder Kreditkarte manipulationssicher signiert werden. Löschungen oder Änderungen an Einträgen sind so nicht mehr möglich.
Anschließend werden die digitalen Grundaufzeichnungen garantiert lückenlos und fehlerfrei an das Finanzamt übertragen.
Zu finden sind die TSE-Daten, also die Signaturen, in der Admin in der Bestellübersicht bei einem Bestelllisteneintrag beim "Lupen-Symbol"-Button "ansehen" und auf dem entsprechenden Ausdruck (Rechnungsbon) sowie in der Kategorie "Buchhaltung" bei den Kategorieunterpunkten "Kassenbuch" und "Fiskalierungs-Log" (Fiskalierungen).
Die Vorschrift zur Nutzung einer Technischen Sicherheitseinrichtung betrifft alle Branchen einschließlich Gastronomie: Bereits seit dem 1. Januar 2020 müssen alle elektronischen Kassensysteme eine TSE integrieren können.
Das gesetzgeberische Rahmenwerk für die TSE reicht bereits einige Jahre zurück. Grundlage der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist das 2016 erlassene “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” ("KassenG"), mit dessen Verabschiedung die nachträgliche Veränderung elektronischer Aufzeichnungen deutlich erschwert werden sollte.
Seit 2020 gilt die KassenSichV damit für alle deutschen Unternehmen, die eine elektronische Kasse verwenden. Die Verordnung schreibt vor, dass
Bei der schrittweisen Einführung der TSE sind verschiedene Fristen und Stichtage zu beachten.
Die Belegausgabepflicht bei elektronischen Aufzeichnungssystemen tritt in Kraft. Außerdem müssen seither alle elektronischen Kassen technisch eine TSE integrieren können: Dafür hat der Kassenbieter zu sorgen. Anders gesagt: Wer ab dem 20. Januar 2020 ein ganz neues elektronisches Kassensystem anschafft, erhält automatisch eine finanzamtkonforme TSE-Kasse und ist auf der sicheren Seite.
Jeder Kassenbetreiber muss nun seinem Kassenhersteller oder einem anderen Anbieter den verbindlichen Auftrag zur Ausstattung seiner Kasse mit einer TSE erteilt haben.
Achtung: Die finalen TSE-Regelungen und Daten variieren in den einzelnen Bundesländern. Welche Frist für das eigene Unternehmen gilt, weiß der Steuerberater.
Ausnahme: Kassen, die zwischen dem 25. November 2010 und dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und nicht nachgerüstet werden können, sind von dieser Frist ausgenommen.
Die TSE muss aktiviert sein: Die Nichtbeanstandungsregelung für den Einbau der TSE endet mit dem letzten Tag des Monats März 2021. Alle Unternehmen, die nachweislich bis zum 30. September 2020 ein TSE-Upgrade ihrer Kasse beauftragten, haben alles richtig gemacht und bei einer Kassennachschau nichts zu befürchten.
Mit Beginn des Jahres 2023 dürfen keine elektronischen Kassensysteme ohne TSE mehr verwendet werden – ab jetzt müssen alle Unternehmer eine TSE-Kasse betreiben bzw. neu kaufen. Damit endet auch die bisherige Ausnahmeregelung für Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft worden sind und nicht nachgerüstet werden können.
Achtung: Auch hier variieren die Regelungen und Daten in den Bundesländern. Welche Frist für das eigene Unternehmen gilt, weiß auch hier der Steuerberater.
Wie genau die digitalen Grundaufzeichnungen in einem elektronischen Aufzeichnungssystem geschützt werden wird im § 146a (1) der Abgabenordnung definiert. Die detaillierten Vorgaben an die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung wurden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) aufgestellt und sind in der technischen Richtlinie TR-03153 festgehalten. Das BSI schreibt vor, dass die TSE aus diesen drei Bestandteilen bestehen muss:
1. Das Sicherheitsmodul der TSE
Das Sicherheitsmodul besteht aus zwei Komponenten: Der SMA (Secure Module Application) und der CSP (Crypto Service Provider). Mit dem Sicherheitsmodul soll sichergestellt werden, dass alle Eingaben mit Beginn der Aufzeichnung vollständig protokolliert werden. Zudem sorgt das Sicherheitsmodul dafür, dass die Aufzeichnungen im Kassensystem nachträglich nicht mehr unbemerkt geändert oder gelöscht werden (können).
2. Das Speichermedium der TSE
Laut "GoBD" ("Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff") muss man alle digital getätigten Aufzeichnungen für eine Dauer von 10 Jahren speichern. Das Speichermedium der technischen Sicherheitseinrichtung soll garantieren, dass diese gesetzliche Aufbewahrungsfrist eingehalten wird.
3. Die einheitliche digitale Schnittstelle der TSE
Die digitale Schnittstelle ist eine Art Exportschnittstelle. Sie soll eine reibungslose Datenübertragung sicherstellen. Alle gespeicherten Aufzeichnungen sollen dank der einheitlichen digitalen Schnittstelle schnell und einfach zum Export zur Verfügung gestellt werden können – vor allem für das Finanzamt.
Grundsätzlich arbeitet die TSE im Hintergrund und nimmt keinerlei Einfluss auf das Tagesgeschäft. Sie sorgt nach Aktivierung dafür, dass die Belege eine automatische Signierung erhalten. Außerdem hat man den Vorteil, dass die Daten beim Finanzamt immer korrekt und vollständig eingereicht werden.